Satzung

(Stand 05 / 2025)

1. Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 

(1) Der Verein trägt den Namen Schutzhöhle e.V. 

(2) Er hat seinen Sitz in Hof. 

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hof eingetragen. 

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 


2. Vereinszweck 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

(2)  Zweck des Vereins ist die Aufklärung über sexualisierte Gewalt an Kindern und Jugendlichen sowie die Prävention desselben. Er versteht sich als Zentrum für sexuelle Bildung. 

(2a) Weiterer Zweck des Vereins ist die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern, Personen selbstlos zu unterstützen, indem gemeinnützige Zwecke verfolgt werden, insbesondere durch die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege; die Förderung der Jugend- und Altenhilfe; die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten also zur Gewähr der Gesamtheit aller sozialen Hilfen, die auf freigemeinnütziger Grundlage und in organisierter Form in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden und sich dabei einerseits von gewerblichen – auf Gewinnerzielung ausgerichteten – Angeboten und andererseits von denen öffentlicher Träger zu unterscheiden. Die Förderung der Hilfe für Menschen mit Beeinträchtigungen und für Betroffene von Straftaten; die Förderung des Schutzes aller Lebensmodelle, Ehe und Partnerschaft sowie indem mildtätige Zwecke verfolgt werden, insbesondere durch die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder die zur Gruppe der Personen nach § 53 Ziffer 2 der Abgabenordnung gehören, sind weitere Zwecke. 

(3) Der Verein sieht einen Schwerpunkt in der Prävention und Aufklärung von sexualisierter Gewalt im Kindes- und Jugendalter, worunter insbesondere zu verstehen ist  

  • Aufklärung und Beratung von Fachkräften, Privatpersonen, Einrichtungen und Institutionen zum Thema sexualisierte Gewalt in Kindheit und Jugend 
  • Unterstützung und Beratung von betroffenen Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und deren Unterstützungspersonen 
  • Öffentlichkeitsarbeit und interdisziplinäre Zusammenarbeit zum Thema sexualisierte Gewalt mit relevanten Institutionen 

(4) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch 

  • diverse Angebote für Fachkräfte im Sinne von Fortbildungen, Workshops oder persönliche oder institutionelle Beratung 
  • praxisbezogene Angebote für Kinder und Jugendliche in Kindertageseinrichtungen, Schulen, Jugendzentren und ähnlichen Einrichtungen 
  • digitale Unterstützungsangebote 
  • Stabilisierung und Begleitung, ggf. Weitervermittlung an therapeutische Institutionen 
  • Elternabende und Workshops für Eltern/Erziehungsberechtigte im Sinne von themenbezogenen Elternabenden, und begleitendem Material 
  • Betreuung von Gruppenangeboten für Betroffene und deren Unterstützungspersonen 
  • Öffentlichkeitsarbeit 
  • Interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Unterstützungsstrukturen 

(5) Der Verein ist berechtigt, unmittelbar oder durch eine Tochtergesellschaft im Rahmen des Vereinszwecks Geschäfte aller Art auszuführen, die dem Betrieb eines Zweckbetriebs der Wohlfahrtspflege im Sinne des § 66 AO unmittelbar dienen. 


3. Selbstlosigkeit 

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

(3) Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen nach § 670 BGB und die Vorstandsmitglieder und andere Organmitglieder des Vereins können eine Entschädigung in Höhe der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten. Die Höhe der Zahlung richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. 


4. Mitgliedschaft 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele nach § 2 der Satzung unterstützt. 

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet die Vorstandschaft. 

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung. 

(4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Geschäftsjahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen. 

(5) Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es dem Vereinszweck zuwiderhandelt, insbesondere durch rassistische, sexistische, queerfeindliche oder anderweitig diskriminierende Äußerungen und Handlungen oder trotz einmaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als ein Jahr im Verzug ist. Dabei muss dem Mitglied vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme mit einer Frist von zwei Wochen gegeben werden. 

(6) Gegen einen Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach dessen schriftlicher Mitteilung die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann abschließend entscheidet. 


5. Beiträge 

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der zukünftigen Beitragshöhe und -fälligkeit ist ein Beschluss mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.  

(2) Die Beiträge werden im ersten Quartal eines jeden Jahres eingezogen. 


6. Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind 

  • Geschäftsführende Vorstandschaft 
  • Erweiterte Vorstandschaft (nicht vertretungsberechtigt) 
  • Mitgliederversammlung 

7. Geschäftsführender Vorstand und erweiterte Vorstandschaft 

(1) Die geschäftsführende Vorstandschaft besteht aus drei Vorsitzenden, wovon eine*r das Amt der Kassenleitung übernimmt. Die Vorstandschaft bestimmt in eigenem Beschluss, welche Person dieses Amt übernimmt. 

(2) Vorstandschaft im Sinne des § 26 BGB sind die drei Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorsitzenden sind einzeln vertretungs-/ zeichnungsberechtigt. 

(3) Die erweiterte Vorstandschaft kann aus bis zu drei Mitgliedern bestehen, die auf Grund ihrer Fachkenntnisse durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie unterstützen die geschäftsführenden Vorständ*innen in beratender Funktion und mit ihren Fachkenntnissen. Sie haben kein Zeichnungsrecht und vertreten den Verein nicht nach außen. Sie nehmen an Vorstandssitzungen teil und haben dort ein Stimmrecht. 

(4) Die Vorstandschaft legt der Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung vor, die Regelungen zu den Zuständigkeiten und Fachkompetenzen enthält und eine gemeinsame Entscheidung aller Vorstandsmitglieder für Fälle von besonderer Bedeutung (bspw. finanzielle Verpflichtungen, strategische Ausrichtung, langfristige Verträge, personelle Entscheidungen) vorsieht.  

(5) Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. 

(6) Die jeweils amtierenden Vorsitzenden bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt sind. 

(7) Den Vorsitzenden obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben: Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen. die Kassengeschäfte im Rahmen der gefassten Beschlüsse, sie führen über die Einnahmen und Ausgaben ein ordentliches Kassenbuch und stellen die Jahresrechnung auf. Hierzu können sie sich insbesondere fachkundiger Dritter zur Hilfe bedienen. 

(8) Die Vorsitzenden können für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine Büro- oder Geschäftsleitung bestellen. Diese ist berechtigt, an den Sitzungen der Vorstandschaft mit beratender Stimme teilzunehmen. 

(9) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zwei Mal bzw. bei Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Vorstandsmitglied, schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen, die durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder verkürzt bzw. aufgehoben werden kann. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder anwesend sind. 

(10) Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 

(11) Beschlüsse der Vorstandschaft können auch schriftlich oder fernmündlich oder per E-Mail oder andere elektronische Kommunikationsmittel gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich oder per E-Mail oder andere elektronische Kommunikationsmittel erklären. Solcherart gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. 

(12) Die Vorstandschaft kann eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung erhalten, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. 


8. Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluss fassende Organ des Vereins und grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern diese nicht gemäß dieser Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. 

(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal kalenderjährlich, in der Regel im ersten Quartal einzuberufen. 

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 30% der Vereinsmitglieder oder der Vorstandschaft schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. 

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Neben dem Postweg kann das Einladungsschreiben auch per E-Mail an eine vom Mitglied bekannt gegebene E-Mail-Adresse versandt werden Eine Einladung gilt auch als ordnungsgemäß, wenn diese auf der Homepage des Vereins erfolgt. Es kann eine Kombination verschiedener Methoden der Einladung geben. 

(5) Die Mitgliederversammlung bestellt auf drei Jahre zwei Kassenprüfer*innen, die weder der Vorstandschaft angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Kasse des Vereins jährlich stichprobenartig zu prüfen und (wenigstens durch eine*n Kassenprüfer*in) über das Ergebnis vor der alljährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten mit einer Empfehlung über die Entlastung der Vorstandschaft in Bezug auf die Kasse.  

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über 

  • a) Wahl, Abwahl und Entlastung der Vorstandschaft 
  • b) Aufgaben des Vereins 
  • c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz 
  • d) Beteiligung an Gesellschaften 
  • e) Aufnahme von Darlehen 
  • f) Mitgliedsbeiträge 
  • g) Satzungsänderungen 
  • h) Auflösung des Vereins 

(6) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist auf andere Mitglieder übertragbar. Jedoch kann ein Mitglied nur maximal zwei Stimmen übertragen bekommen. Im Fall der Übertragung muss das Mitglied, auf das die Stimme(n) übertragen sind, bei der / den entsprechenden Beschlussfassungen eine schriftliche Vollmachtsurkunde vorlegen, die dem jeweiligen Protokoll der Mitgliederversammlung im Original als wesentlicher Bestandteil beigefügt werden muss. Die Versammlungen sind nicht öffentlich. Über die Zulassung der Presse entscheiden die Anwesenden. 

(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen, es sei denn die Mehrheit verlangt eine geheime Abstimmung. 

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Es soll Ort und Zeit der Versammlung, eine Anwesenheitsliste, im Fall von Stimmübertragungen die Originalvollmacht(en) und die Tagesordnung enthalten.  

(9)  Versammlungsleitung der Mitgliederversammlung ist eine Vorstandsperson. Eine Schriftführung ist von der Mitgliederversammlung zu benennen. 


9. Änderung des Vereinszweckes und Satzungsänderungen 

(1) Für die Änderung des Vereinszweckes und für andere Satzungsänderungen ist ein Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. 

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann die Vorstandschaft von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich (Briefpost oder E-Mail) mitgeteilt werden. 


10. Auflösung des Vereins und Vermögensbildung 

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.  

(2) Die Liquidation und Schlussrechnung erfolgt durch die Vorstandschaft. 

(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt ein etwaiger Liquidationsüberschuss an den Paritätischen Wohlfahrtsverband in Bayern, Bezirksverband Oberfranken, der diesen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat. 


11. Verschwiegenheitspflicht 

Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich durch ihre Unterschrift auf der Beitrittserklärung zur Verschwiegenheit über alle persönlichen Daten der Vereinsmitglieder und insbesondere über die persönlichen Daten von Betroffenen und Ratsuchenden gegenüber jeder dritten Person.